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News & Insights

Immobilienkapitalmarkt 2017

Compliance Risiken bei Nutzung von Maschinen und Geräten am U.S.- Arbeitsplatz

Grüne fordern radikale Reform bei Share-Deals

Haftung des Fondsmanagements

Ensuring a Predictable Arbitration Framework - The German Courts' Take on Three Key Provisions of German Arbitration Law

Share-Deals werden schwer gemacht

§ 240 KAGB und kein Ende

Garantiert aufgehoben? Neues BaFin-Merkblatt befeuert die Diskussion um das „Garantieverbot“

Neue Fondstypen und andere gute Nachrichten – Entwurf des Fondsstandortgesetzes veröffentlicht

Neue Investitionsmöglichkeit in Infrastrukturprojekte – Das neue Infrastruktur-Sondervermögen

Brexit – Chancen und Risiken für die europäische Lebensmittelindustrie

Licht und Schatten für Immobilienfonds – Bundestag verabschiedet das Fondsstandortgesetz

AI's wide open: EU outlines pioneering Artificial Intelligence Act

EU Sets Global Standard with First Ever Artificial Intelligence Act

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder, Florian Geuder, Cüneyt Andac und Sten Hornuff beraten Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

Corona und die Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietrecht

Neue Pre-Marketing-Regeln für den Fondsvertrieb kommen

King & Spalding begleitet Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

King & Spalding berät AEW Invest bei 1,3 Mrd. Fondsauflegung und Verkauf eines Wohnimmobilienportfolios an GWH Immobilien Holding

ESG Spezial

Darlehensgewährungen an Immobiliengesellschaften nach dem Fondsstandortgesetz

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder and Sten Hornuff advise Hannover Leasing on its acquisition of the project development "Weitblick 1.7" in Augsburg's Innovation Park

OLG München entscheidet im Richtungsstreit über die Vertretung der InvKG: Die Gesellschaft wird durch ihre Organe gesetzlich vertreten

Neue Anlageverordnung verabschiedet

New Investment Regulation has been passed

Referentenentwurf der neuen Anlageverordnung veröffentlicht

King & Spalding Advises TRIUVA on Sale of Frankfurt Central

King & Spalding Advises on Real Estate Double in Berlin

King & Spalding Advises Orion Capital Managers on Purchase of 12-City, German Commercial Real Estate Portfolio

King & Spalding mit immobilienmanager-Award 2019 ausgezeichnet

Infrastrukturinvestments durch Fonds – Neue Anlagemöglichkeiten durch das Fondsstandortgesetz

Das geschlossene Immobilien-Spezial-Sondervermögen – Eierlegende Wollmilchsau oder regulatorischer Ladenhüter? Eine erste Betrachtung

Immobilienkapitalmarkt 2021

King & Spalding begleitet Verkauf des Europäischen Hof in Baden-Baden an neuen Investor

King & Spalding berät HANNOVER LEASING beim Erwerb der zukunftsweisenden Projektentwicklung „Weitblick 1.7“ im Innovationspark Augsburg

Auswirkungen der OffenlegungsVO auf Bestandsfonds

Pre-Marketing nach dem Fondsstandortgesetz – Mögliche Ausnahmen

Legal 500 Deutschland 2022 Ranks King & Spalding Among Germany’s Leading Law Firms

Blockchain-Technologie für die Fondsbranche – Die neuen Kryptofondsanteile

Die geplante Änderung der ELTIF-Verordnung: Neue Chancen für Infrastrukturinvestitionen

The Pechstein Saga Continues: The German Federal Constitutional Court Grants Another Round on the Rink

Axel Schilder wird Office Managing Partner bei King & Spalding

Wallaby Medical kauft mit Ypog für 500 Millionen Euro Phenox

King & Spalding verstärkt Steuerteam mit erfahrenem Counsel Martin Wolff

K&S berät Circular Resources SARL bei dem Finanzierungspaket für den Ankauf von DSD - Duales System Holding GmbH & Co. KG (DSD)

Parallelimport von Arzneimitteln - King & Spalding vertritt Novartis vor dem EuGH

King & Spalding verstärkt sich mit fünfköpfigem Frankfurter Corporate-Team unter Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Immobilienspezialist Moritz Heidbuechel wechselt zu King & Spalding

Novartis setzt sich mit King & Spalding in Vorlageverfahren vor dem EuGH zum Umverpacken von Arzneimitteln durch

ESG Regulierung: Immobilien - Es klemmt

ESG Regulierung: Angst vor Klagerisiken

ICLG International Arbitration Laws and Regulations 2022: Germany Chapter

Les clauses d’arbitrage contraires au droit de la concurrence

Pre-Marketing bei Spezial-AIF

King & Spalding stärkt Private Equity mit Ex-Partner von Milbank, Dr. Peter Memminger

Zeitlich befristete Änderung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Moritz Heidbuechel als Top Anwalt für Immobilienrecht aus

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Jan K. Schaefer als Top Anwalt für Konfliktlösung aus

K&S Frankfurt erweitert die Praxisgruppe Corporate, Finance & Investments um ein fünfköpfiges Corporate- und Private-Equity-Team unter der Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Befreiungsschlag für Photovoltaikanlagen in Immobilienfonds – Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes veröffentlicht

Die fetten Jahre sind vorbei - Dr. Axel Schilder kommentiert aktuelle Lage am Transaktionsmarkt

Juracon im Kap Europa - Dr. Axel Schilder spricht auf Panel zu Diversity & Lawyer-Well-Being

King & Spalding und x.project prüfen Einhaltung von ESG-Anforderungen

Aufsichtsrechtliche Betrachtungen zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen durch Investmentfonds

Neue Anlegerkategorie „semi-professionelle Anleger“ nach MiFID II? - Eine Stellungnahme zum Konsultationspapier der EU-Kommission vom 17.02.2020

Anleger müssen bei Immobilienfonds auf Rückgaberegeln achten

King & Spalding vertritt Mangrove Luxco IV S.a.r.l. (Triton) in Insolvenzverfahren vor Düsseldorfer Landgericht

King & Spalding und Noerr erstreiten Etappensieg für Triton

Bye bye, Wild West! — MiCa-Krypto-Regulierung

Keine Macht den Maschinen oder: Das Gesetz über künstliche Intelligenz

Axel Schilder: „Share-Deals haftet der Irrglaube an, sie seien per se böse“

LMG Life Sciences EMEA 2023 ernennt King & Spalding zur Kanzlei des Jahres in Deutschland und EMEA Kanzlei für Parallelimport und ehrt Ulf Grundmann und Elisabeth Kohoutek

Boom To Bust: Investor Risks When a German Portfolio Company Faces Insolvency

Immobilienkapitalmarkt – Umbruch und Neuausrichtung im aktuellen Immobilien- und Fondsmarkt

Dienstbarkeiten für Solarstrom – Stolperfallen bei Finanzierung und Immobilientransaktionen vermeiden

Green Leases als Innovative ESG-Strategien in der Immobilienfondsindustrie

Vermietung von Immobilien: Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Green buildings: prioritising energy efficiency in the UK

Was ist „grüner“ Wasserstoff? Verbindliche Regelung für eine Säule der der EU-Wasserstoffwirtschaft

Die Finanzierung von Infrastruktur-Sondervermögen

ELTIF 2.0 – Neue Chancen und (noch) offene Fragen

Steuerlicher Spezial-Investmentfonds – Risikokonstellationen bei Kurzläufern

Zuwendungen im Fondsvertrieb

Healthcare Private Equity als Anlageklasse

À la pointe du monde digital: L’arbitrage international

Engine Overhaul: The Hague Court of Arbitration (Hague CAA) Updates its Rules

Translating The Plan For English-Language German Courts

Germany Becomes the Latest Country to Adopt Mandatory Human Rights Due Diligence Legislation

Immobilienkapitalmarkt 2016

Immobilienkapitalmarkt 2015

(Teil)Entwarnung für SPV-Finanzierungen – BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz

ELTIF 2 Chancen und Defizite

Krise desImmobilienmarkts: weitereReformen des Investmentrechts dringend erforderlich

Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich

Restrukturierung der Leoni AG via StaRUG-Verfahren

Zukunftsfinanzierung, die Zweite

Schluss mit dem Schriftformmangel!

Einbringung von Immobilienportfolien in einen Miteigentumsfonds – steuerlicher Status quo

Eigenverwaltung von Immobilienfonds

März 19, 2025

Eigenverwaltung von Immobilienfonds


BaFin konsultiert Merkblatt zur Einflussnahme durch Investoren auf Anlageentscheidungen

Am 14. März 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf­sicht (BaFin) den Entwurf eines Merkblattes zur Einflussnahme von Anlegern auf Investments und Desinvestments von Investmentvermögen veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Das Merkblatt bezieht sich auf Investmentvermögen allgemein, unabhängig von der Assetklasse.

Im Bereich der Immobilien-Spezial-AIF gibt es regelmäßig einen gewissen Austausch zwischen den Kapitalverwaltungsgesellschaften und den Anlegern hinsichtlich der (bisherigen und weiteren) wirtschaftlichen Entwicklung der Fonds, so dass die (in einem Merkblatt konkretisierte) Verwaltungspraxis der BaFin erhebliche praktische Relevanz hat.

Der Inhalt des Entwurfes des Merkblattes lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Weisungen der Anleger sind unzulässig
  • Vetorechte oder Zustimmungsvorbehalte von Anlegern in Bezug auf einzelne Assets sind ebenfalls unzulässig
  • Vetorechte oder Zustimmungsvorbehalte von Anlegern zur Anlagestrategie allgemein im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien (z.B. betreffend Anlage in bestimmte Nutzungsarten, Regionen usw.) sind zulässig
  • unverbindliche „Investmentideen“ oder „Empfehlungen“ der Anleger sind unproblematisch, es sei denn diese stellen in Wahrheit eine indirekte Weisung dar
  • jede Form der Einflussnahme von Anlegern auf die Anlageentscheidungen ist zu dokumentieren.

Im Wesentlichen entsprechen diese Grundsätze betreffend die Einflussnahme der bereits bestehenden Aufsichtspraxis und der allgemeinen Marktübung, allerdings mit einigen Einschränkungen. Insbesondere ist zu beachten, dass das Merkblatt alle Investmentvermögen regelt, Sachwertefonds, einschließlich Immobilienfonds, aber, anders als z. B. Wertpapierfonds, in der Regel nur in relativ wenige einzelne Vermögenswerte investieren.

Besonders deutlich ist das bei geschlossenen Fonds, die häufig nur in eine Immobilie, ein Flugzeug, ein Schiff etc. investieren, oder jedenfalls nur in sehr wenige. Die Vertragswerke für geschlossene Fonds sehen daher regelmäßig erweiterte Mitwirkungsrechte der Anleger vor, insbesondere bei fundamentalen Entscheidungen betreffend den Investmentgegenstand. Die Entscheidung über die Veräußerung der einzigen Immobilie des geschlossenen Fonds vor dem Ende der Fondslaufzeit z. B., nach dem Duktus des Merkblattes die Entscheidung über einen „Einzeltitel“, ist damit letztlich auch eine Entscheidung über die Anlagestrategie, die ja in dem Erwerb und dem Halten dieser Immobilie besteht.

Darüber hinaus kann nicht als gesichert angesehen werden, ob die Zuweisung der Kompetenz für die Verwaltung des Anlagevermögens in § 154 Abs. 1 Satz 2 KAGB über § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB die Anwendbarkeit von §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 Satz 1 HGB (Notwendigkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses für Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen) ausschließt. Zudem ist die analoge Anwendung des § 179a Aktiengesetz (zustimmender Gesellschafterbeschluss bei Veräußerung des gesamten Vermögens) auf die Kommanditgesellschaft nicht restlos geklärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Jahre 2022 eine analoge Anwendung abgelehnt, dies aber hauptsächlich mit dem Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und einem mangelnden Bedürfnis für eine analoge Anwendung begründet, da den Gesellschaftern einer KG, anders als den Aktionären einer Aktiengesellschaft, gesetzliche Zustimmungsrechte zustünden, insbesondere nach § 116 Abs. 2 HGB. Wäre § 116 Abs. 2 HGB auf die Investmentkommanditgesellschaft nicht anwendbar, so entfiele die Ratio des BGH-Urteils für einen Ausschluss der analogen Anwendbarkeit des § 179a AktG. Jedenfalls kann die Anwendbarkeit entweder des § 116 Abs. 2 HGB oder des § 179a AktG und damit eine aus dem Gesellschaftsrecht folgende Notwendigkeit für einen Gesellschafterbeschluss bei Grundlagengeschäften bzw. der Veräußerung des gesamten Vermögens nicht sicher ausgeschlossen werden.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zustimmungsvorbehalte betreffend die Anlagestrategie auch nach dem Entwurf des Merkblattes zulässig sind, sollte in dem Merkblatt explizit geregelt werden, dass auch Anlegerentscheidungen betreffend „Einzeltitel“ zulässig sind, wenn diese Entscheidung Bedeutung für die Anlagestrategie hat und/oder nach anwendbarem Gesellschaftsrecht erforderlich ist.

Besondere Bedeutung haben darüber hinaus die Ausführungen zu Anlegerempfehlungen, vor allem hinsichtlich der Frage, wann diese „in Wirklichkeit eine indirekte Weisung“ darstellen. Die Abgabe von Empfehlungen durch Anleger bzw. durch einen Anlageausschuss sind im Bereich der offenen Immobilien-Spezial-AIF weit verbreitet. Der BaFin ist dabei beizupflichten, dass diese Frage stets im Einzelfall zu beantworten ist.

Die von der BaFin genannten Indizien für das Vorliegen einer verdeckten Weisung, nämlich:

  • Ausführung aller Empfehlungen Ein-zu-Eins ohne eigene Recherche oder materielle Bewertung der Chancen und Risiken des Investments oder Desinvestments
  • Beschränkung der Prüfung der Empfehlungen durch die KVG / den Portfolioverwalter formal auf Erwerbbarkeitskriterien oder eine Anlagegrenzprüfung
  • Initiative für die Anschaffung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen geht selten oder nie von der KVG aus, sondern im Wesentlichen und kontinuierlich von den Anlegern

sind begrüßenswert klar und werden im Normalfall nicht einschlägig sein. Die Praxis sollte damit gut umgehen können.

Einziger Hinweis diesbezüglich betrifft die sogenannten Einbringungsfonds, die sich in den letzten Jahren großer Beliebtheit erfreut haben. Bei einem Einbringungsfonds bringt der Anleger zuvor von ihm auf der eigenen Bilanz gehaltene Vermögensgegenstände in einen Fonds ein. Je nach den steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Gegebenheiten werden die Einbringungsfonds üblicherweise als offenes Sondervermögen oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft ausgestaltet. Bringt der Anleger selbst die Vermögensgegenstände in den Fonds ein, so ist er notwendigerweise an der Anlageentscheidung beteiligt. Diesen Fall hat das Merkblatt sicher nicht vor Augen, jedoch könnte noch klargestellt werden, dass sich die betreffenden Ausführungen nicht auf diese Konstellation beziehen.

Die Ausführungen zu den Dokumentationspflichten sind doch recht weit: „Jede Form der Einflussnahme von Anlegern auf die Anlageentscheidungen“ ist zu dokumentieren. Das ist zu weitgehend. Die BaFin wird nicht wollen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Zukunft zu jedem Telefonat oder jedem Tischgespräch mit einem Anleger, in dem es, und sei es nur am Rande, auch um das Schicksal der Vermögensgegenstände des Fonds geht, eine Gesprächsnotiz anzufertigen haben. Die Dokumentationspflicht sollte deutlich eingeschränkt und zumindest auf eindeutige und zielgerichtete Kommunikation eines Anlegers an die KVG / den Portfolioverwalter, die auf eine konkrete Beeinflussung einer Investment- oder Desinvestmententscheidung gerichtet ist, beschränkt werden.