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Immobilienkapitalmarkt 2017

Compliance Risiken bei Nutzung von Maschinen und Geräten am U.S.- Arbeitsplatz

Grüne fordern radikale Reform bei Share-Deals

Haftung des Fondsmanagements

Ensuring a Predictable Arbitration Framework - The German Courts' Take on Three Key Provisions of German Arbitration Law

Share-Deals werden schwer gemacht

§ 240 KAGB und kein Ende

Garantiert aufgehoben? Neues BaFin-Merkblatt befeuert die Diskussion um das „Garantieverbot“

Neue Fondstypen und andere gute Nachrichten – Entwurf des Fondsstandortgesetzes veröffentlicht

Neue Investitionsmöglichkeit in Infrastrukturprojekte – Das neue Infrastruktur-Sondervermögen

Brexit – Chancen und Risiken für die europäische Lebensmittelindustrie

Licht und Schatten für Immobilienfonds – Bundestag verabschiedet das Fondsstandortgesetz

AI's wide open: EU outlines pioneering Artificial Intelligence Act

EU Sets Global Standard with First Ever Artificial Intelligence Act

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder, Florian Geuder, Cüneyt Andac und Sten Hornuff beraten Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

Corona und die Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietrecht

Neue Pre-Marketing-Regeln für den Fondsvertrieb kommen

King & Spalding begleitet Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

King & Spalding berät AEW Invest bei 1,3 Mrd. Fondsauflegung und Verkauf eines Wohnimmobilienportfolios an GWH Immobilien Holding

ESG Spezial

Darlehensgewährungen an Immobiliengesellschaften nach dem Fondsstandortgesetz

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder and Sten Hornuff advise Hannover Leasing on its acquisition of the project development "Weitblick 1.7" in Augsburg's Innovation Park

OLG München entscheidet im Richtungsstreit über die Vertretung der InvKG: Die Gesellschaft wird durch ihre Organe gesetzlich vertreten

Neue Anlageverordnung verabschiedet

New Investment Regulation has been passed

Referentenentwurf der neuen Anlageverordnung veröffentlicht

King & Spalding Advises TRIUVA on Sale of Frankfurt Central

King & Spalding Advises on Real Estate Double in Berlin

King & Spalding Advises Orion Capital Managers on Purchase of 12-City, German Commercial Real Estate Portfolio

King & Spalding mit immobilienmanager-Award 2019 ausgezeichnet

Infrastrukturinvestments durch Fonds – Neue Anlagemöglichkeiten durch das Fondsstandortgesetz

Das geschlossene Immobilien-Spezial-Sondervermögen – Eierlegende Wollmilchsau oder regulatorischer Ladenhüter? Eine erste Betrachtung

Immobilienkapitalmarkt 2021

King & Spalding begleitet Verkauf des Europäischen Hof in Baden-Baden an neuen Investor

King & Spalding berät HANNOVER LEASING beim Erwerb der zukunftsweisenden Projektentwicklung „Weitblick 1.7“ im Innovationspark Augsburg

Auswirkungen der OffenlegungsVO auf Bestandsfonds

Pre-Marketing nach dem Fondsstandortgesetz – Mögliche Ausnahmen

Legal 500 Deutschland 2022 Ranks King & Spalding Among Germany’s Leading Law Firms

Blockchain-Technologie für die Fondsbranche – Die neuen Kryptofondsanteile

Die geplante Änderung der ELTIF-Verordnung: Neue Chancen für Infrastrukturinvestitionen

The Pechstein Saga Continues: The German Federal Constitutional Court Grants Another Round on the Rink

Axel Schilder wird Office Managing Partner bei King & Spalding

Wallaby Medical kauft mit Ypog für 500 Millionen Euro Phenox

King & Spalding verstärkt Steuerteam mit erfahrenem Counsel Martin Wolff

K&S berät Circular Resources SARL bei dem Finanzierungspaket für den Ankauf von DSD - Duales System Holding GmbH & Co. KG (DSD)

Parallelimport von Arzneimitteln - King & Spalding vertritt Novartis vor dem EuGH

King & Spalding verstärkt sich mit fünfköpfigem Frankfurter Corporate-Team unter Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Immobilienspezialist Moritz Heidbuechel wechselt zu King & Spalding

Novartis setzt sich mit King & Spalding in Vorlageverfahren vor dem EuGH zum Umverpacken von Arzneimitteln durch

ESG Regulierung: Immobilien - Es klemmt

ESG Regulierung: Angst vor Klagerisiken

ICLG International Arbitration Laws and Regulations 2022: Germany Chapter

Les clauses d’arbitrage contraires au droit de la concurrence

Pre-Marketing bei Spezial-AIF

King & Spalding stärkt Private Equity mit Ex-Partner von Milbank, Dr. Peter Memminger

Zeitlich befristete Änderung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Moritz Heidbuechel als Top Anwalt für Immobilienrecht aus

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Jan K. Schaefer als Top Anwalt für Konfliktlösung aus

K&S Frankfurt erweitert die Praxisgruppe Corporate, Finance & Investments um ein fünfköpfiges Corporate- und Private-Equity-Team unter der Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Befreiungsschlag für Photovoltaikanlagen in Immobilienfonds – Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes veröffentlicht

Die fetten Jahre sind vorbei - Dr. Axel Schilder kommentiert aktuelle Lage am Transaktionsmarkt

Juracon im Kap Europa - Dr. Axel Schilder spricht auf Panel zu Diversity & Lawyer-Well-Being

King & Spalding und x.project prüfen Einhaltung von ESG-Anforderungen

Aufsichtsrechtliche Betrachtungen zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen durch Investmentfonds

Neue Anlegerkategorie „semi-professionelle Anleger“ nach MiFID II? - Eine Stellungnahme zum Konsultationspapier der EU-Kommission vom 17.02.2020

Anleger müssen bei Immobilienfonds auf Rückgaberegeln achten

King & Spalding vertritt Mangrove Luxco IV S.a.r.l. (Triton) in Insolvenzverfahren vor Düsseldorfer Landgericht

King & Spalding und Noerr erstreiten Etappensieg für Triton

Bye bye, Wild West! — MiCa-Krypto-Regulierung

Keine Macht den Maschinen oder: Das Gesetz über künstliche Intelligenz

Axel Schilder: „Share-Deals haftet der Irrglaube an, sie seien per se böse“

LMG Life Sciences EMEA 2023 ernennt King & Spalding zur Kanzlei des Jahres in Deutschland und EMEA Kanzlei für Parallelimport und ehrt Ulf Grundmann und Elisabeth Kohoutek

Boom To Bust: Investor Risks When a German Portfolio Company Faces Insolvency

Immobilienkapitalmarkt – Umbruch und Neuausrichtung im aktuellen Immobilien- und Fondsmarkt

Dienstbarkeiten für Solarstrom – Stolperfallen bei Finanzierung und Immobilientransaktionen vermeiden

Green Leases als Innovative ESG-Strategien in der Immobilienfondsindustrie

Vermietung von Immobilien: Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Green buildings: prioritising energy efficiency in the UK

Was ist „grüner“ Wasserstoff? Verbindliche Regelung für eine Säule der der EU-Wasserstoffwirtschaft

Die Finanzierung von Infrastruktur-Sondervermögen

ELTIF 2.0 – Neue Chancen und (noch) offene Fragen

Steuerlicher Spezial-Investmentfonds – Risikokonstellationen bei Kurzläufern

Zuwendungen im Fondsvertrieb

Healthcare Private Equity als Anlageklasse

À la pointe du monde digital: L’arbitrage international

Engine Overhaul: The Hague Court of Arbitration (Hague CAA) Updates its Rules

Translating The Plan For English-Language German Courts

Germany Becomes the Latest Country to Adopt Mandatory Human Rights Due Diligence Legislation

Immobilienkapitalmarkt 2016

Immobilienkapitalmarkt 2015

(Teil)Entwarnung für SPV-Finanzierungen – BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz

ELTIF 2 Chancen und Defizite

Krise desImmobilienmarkts: weitereReformen des Investmentrechts dringend erforderlich

Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich

Restrukturierung der Leoni AG via StaRUG-Verfahren

Zukunftsfinanzierung, die Zweite

Schluss mit dem Schriftformmangel!

Oktober 17, 2024

Schluss mit dem Schriftformmangel!


Wer in der deutschen Immobilienwirtschaft Transaktionen begleitet hat, dem ist das Schreckenswort „Schriftformmangel“ vertraut. Kein Due Diligence-Bericht zu den Mietverträgen eines Objekts, der dieses Thema nicht angesprochen hat. Kaum ein Bericht, der nicht Schriftformmängel aufzeigen musste. Unzählbar deswegen die Stunden, in denen sich Investoren und deren Anwälte damit beschäftigen mussten. Denn längerfristige Mietverträge mit einem solchen Mangel sind jederzeit kündbar und können damit zum Teil die Bewertung eines Objektes drastisch reduzieren. In jedem Fall bringen sie erhöhte Risiken mit sich – für Vermieter, aber auch für Mieter, die auf langfristige Nutzung einer Immobilie angewiesen sind.

Damit soll es in Kürze vorbei sein. Der Bundestag hat am 26. September 2024 das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen. Danach müssen künftig langfristige Mietverträge (länger als ein Jahr) über andere als Wohnräume nicht mehr in der gesetzlichen Schriftform abgeschlossen werden, sondern nur noch in „Textform“. Was darunter zu verstehen ist, steht in § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben auf einem dauerhaften Datenträger. Dauerhafte Datenträger sind zum Beispiel ein USB-Stick, aber nach allgemeiner Auffassung auch E-Mail (vor allem, wenn damit unterzeichnete PDF‑Kopien übermittelt werden).

Ab voraussichtlich 1. Januar 2025 gilt diese Erleichterung für Nachträge zu bestehenden Mietverträgen, ab 1. Januar 2026 dann auch für Neuabschlüsse (Art. 15 Nr. 1 des Gesetzes).

Ganz vom Tisch ist das Thema damit nicht, wie es sich die Immobilienwirtschaft dringend gewünscht hätte. Denn anders als die meisten anderen Verträge, die grundsätzlich formfrei sind, muss weiter eine Form eingehalten werden, damit Mietverträge langfristig wirksam sind. Deswegen bleiben manche Fußangeln. Die fatalste davon ist die „Infektionswirkung“: Wenn Mieter und Vermieter ohne böse Absicht ganz formlos eine Änderung vereinbaren, zum Beispiel mündlich, zerstören sie damit auch künftig die langfristige Bindungswirkung des gesamten Vertrags!

Doch die Einführung der Textform wirft Fragen auf, die auch künftig Juristen beschäftigen werden. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich eine detaillierte Rechtsprechung, und eine noch weiter verzweigte rechtliche Literatur entwickelt, die im Einzelnen festlegen wollte, was alles erforderlich ist, um der Schriftform gerecht zu werden. Vereinfacht gesagt haben sich folgende Elemente herausgebildet:

1. Vollständigkeit der Vertragsbedingungen:

Die Schriftform erfordert, dass alle wesentlichen Vertragsbedingungen wie Mietgegenstand, Miethöhe, Vertragsdauer und die Identität der Vertragsparteien, schriftlich festgehalten werden. Diese Bedingungen müssen aus der Urkunde selbst oder aus einem eindeutigen Verweis auf andere schriftliche Dokumente hervorgehen. Beispiel: Ein Mietvertrag muss explizit Angaben zur Lage und Größe der Räume, zur Höhe der Miete und zur Laufzeit des Vertrags enthalten.

2 .Bezugnahme auf ergänzende Dokumente:

Wenn der Mietvertrag auf zusätzliche Dokumente wie Anlagen oder Nachträge verweist, müssen diese Verweise klar und eindeutig sein, um die rechtliche Einheit und Vollständigkeit des Vertrages zu gewährleisten. Die ergänzenden Dokumente müssen ebenfalls den formalen Anforderungen genügen und in geeigneter Weise mit dem Hauptvertrag verbunden sein. Beispiel: Ein Mietvertrag verweist auf eine Anlage, die detaillierte Bestimmungen über die Nebenkostenregelung enthält. Diese Anlage muss dann auch von beiden Parteien unterzeichnet sein oder eine eindeutige Verbindung zum Hauptvertrag aufweisen.

3. Unterschrift beider Parteien:

Ein wesentliches Merkmal der Schriftform ist die Unterzeichnung derselben Mietvertragsurkunde durch beide Parteien, was bislang bei wichtigen und zeitkritischen Mietverträgen immer wieder zu ungeplanten Reisen oder der Beauftragung von Nachtkurieren geführt hat.

Zumindest der dritte Punkt dürfte sich künftig erledigen, und schon aus diesem Grund wird es künftig einfacher sein, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen: Zunächst ganz trivial, indem Mietverträge und Nachträge in einfacher elektronischer Form abgeschlossen werden können, z. B. über DocuSign, oder auch durch eine mit der Hand unterschriebene Fassung, die als PDF-Kopie übermittelt wird.

Weniger klar ist, wie es mit Punkt 1 und 2 im Hinblick auf die „Einheitlichkeit der Vertragsurkunde“ weiter gehen soll. Es finden sich im Markt Stimmen, die davon ausgehen, dass die Anforderungen, die in der Vergangenheit für die Schriftform entwickelt wurden, auch zur Erfüllung der Textform beachtet werden müssen. Weshalb das der Fall wäre, wenn das Gesetz ausdrücklich eine andere Form anordnet, ist allerdings schwer begründbar. Dennoch entspricht es einer guten Vertragsgestaltung und man ist auch künftig auf der sicheren Seite, wenn man sich an den insoweit etablierten Vorgaben orientiert.

Ebenfalls nicht klar ist, wie die in Mietverträgen nicht unüblichen, oft sehr detaillierten Schriftformklauseln zu behandeln sind. Das BGB hat für die vertraglich vereinbarte Schriftform „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“ die telekommunikative Übermittlung einer unterschriebenen Urkunde ausreichen lassen. Wenn allerdings die Vertragsurkunde detaillierte Regelungen dazu enthält, wie die Parteien die Schriftform erfüllen wollen, und die Regelung nicht aus AGB‑rechtlichen Gründen unbeachtlich ist, bleibt u.U. wenig Interpretationsspielraum, auch eine andere Form – z. B. die gesetzlich ausreichende Textform – gelten zu lassen. Auch hier ist auf der sicheren Seite, wer zumindest beim nächsten Nachtrag noch die „alte“ Schriftform einhält und ggf. die mit der neuen Gesetzeslage unnötige vertragliche Regel gleich mit anpasst.

Mit der Gesetzesänderung sollte es künftig jedenfalls leichter werden, Formmängel mit ihren erheblichen Folgen für die Dauer des Mietverhältnisses zu vermeiden. Daran anschließend lässt sich hoffentlich auch der Prüfungsaufwand im Ankaufsprozess reduzieren.

Das sind die weitgehend guten Nachrichten. Der Umstellungsaufwand sollte nicht dramatisch sein, vor allem zeitlich nicht dringend, weil die „Textform“ auch durch die „Schriftform“ erfüllt wird. Wer also weiter korrekt die jetzigen Regeln anwendet, gefährdet auch künftig die Wirksamkeit nicht. Betriebswirtschaftlich lohnend ist es aber für Asset Manager, sich damit jetzt zu beschäftigen, um Prozeduren zu vereinfachen, die neuen Formen „unfallsicher“ zu gestalten und neue Wege zur Behebung alter Mängel auszuloten. Unser Team steht bereit, Sie dabei zu beraten und zu begleiten.