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Immobilienkapitalmarkt 2017

Compliance Risiken bei Nutzung von Maschinen und Geräten am U.S.- Arbeitsplatz

Grüne fordern radikale Reform bei Share-Deals

Haftung des Fondsmanagements

Ensuring a Predictable Arbitration Framework - The German Courts' Take on Three Key Provisions of German Arbitration Law

Share-Deals werden schwer gemacht

§ 240 KAGB und kein Ende

Garantiert aufgehoben? Neues BaFin-Merkblatt befeuert die Diskussion um das „Garantieverbot“

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Neue Investitionsmöglichkeit in Infrastrukturprojekte – Das neue Infrastruktur-Sondervermögen

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AI's wide open: EU outlines pioneering Artificial Intelligence Act

EU Sets Global Standard with First Ever Artificial Intelligence Act

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder, Florian Geuder, Cüneyt Andac und Sten Hornuff beraten Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

Corona und die Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietrecht

Neue Pre-Marketing-Regeln für den Fondsvertrieb kommen

King & Spalding begleitet Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

King & Spalding berät AEW Invest bei 1,3 Mrd. Fondsauflegung und Verkauf eines Wohnimmobilienportfolios an GWH Immobilien Holding

ESG Spezial

Darlehensgewährungen an Immobiliengesellschaften nach dem Fondsstandortgesetz

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder and Sten Hornuff advise Hannover Leasing on its acquisition of the project development "Weitblick 1.7" in Augsburg's Innovation Park

OLG München entscheidet im Richtungsstreit über die Vertretung der InvKG: Die Gesellschaft wird durch ihre Organe gesetzlich vertreten

Neue Anlageverordnung verabschiedet

New Investment Regulation has been passed

Referentenentwurf der neuen Anlageverordnung veröffentlicht

King & Spalding Advises TRIUVA on Sale of Frankfurt Central

King & Spalding Advises on Real Estate Double in Berlin

King & Spalding Advises Orion Capital Managers on Purchase of 12-City, German Commercial Real Estate Portfolio

King & Spalding mit immobilienmanager-Award 2019 ausgezeichnet

Infrastrukturinvestments durch Fonds – Neue Anlagemöglichkeiten durch das Fondsstandortgesetz

Das geschlossene Immobilien-Spezial-Sondervermögen – Eierlegende Wollmilchsau oder regulatorischer Ladenhüter? Eine erste Betrachtung

Immobilienkapitalmarkt 2021

King & Spalding begleitet Verkauf des Europäischen Hof in Baden-Baden an neuen Investor

King & Spalding berät HANNOVER LEASING beim Erwerb der zukunftsweisenden Projektentwicklung „Weitblick 1.7“ im Innovationspark Augsburg

Auswirkungen der OffenlegungsVO auf Bestandsfonds

Pre-Marketing nach dem Fondsstandortgesetz – Mögliche Ausnahmen

Legal 500 Deutschland 2022 Ranks King & Spalding Among Germany’s Leading Law Firms

Blockchain-Technologie für die Fondsbranche – Die neuen Kryptofondsanteile

Die geplante Änderung der ELTIF-Verordnung: Neue Chancen für Infrastrukturinvestitionen

The Pechstein Saga Continues: The German Federal Constitutional Court Grants Another Round on the Rink

Axel Schilder wird Office Managing Partner bei King & Spalding

Wallaby Medical kauft mit Ypog für 500 Millionen Euro Phenox

King & Spalding verstärkt Steuerteam mit erfahrenem Counsel Martin Wolff

K&S berät Circular Resources SARL bei dem Finanzierungspaket für den Ankauf von DSD - Duales System Holding GmbH & Co. KG (DSD)

Parallelimport von Arzneimitteln - King & Spalding vertritt Novartis vor dem EuGH

King & Spalding verstärkt sich mit fünfköpfigem Frankfurter Corporate-Team unter Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Immobilienspezialist Moritz Heidbuechel wechselt zu King & Spalding

Novartis setzt sich mit King & Spalding in Vorlageverfahren vor dem EuGH zum Umverpacken von Arzneimitteln durch

ESG Regulierung: Immobilien - Es klemmt

ESG Regulierung: Angst vor Klagerisiken

ICLG International Arbitration Laws and Regulations 2022: Germany Chapter

Les clauses d’arbitrage contraires au droit de la concurrence

Pre-Marketing bei Spezial-AIF

King & Spalding stärkt Private Equity mit Ex-Partner von Milbank, Dr. Peter Memminger

Zeitlich befristete Änderung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Moritz Heidbuechel als Top Anwalt für Immobilienrecht aus

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Jan K. Schaefer als Top Anwalt für Konfliktlösung aus

K&S Frankfurt erweitert die Praxisgruppe Corporate, Finance & Investments um ein fünfköpfiges Corporate- und Private-Equity-Team unter der Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Befreiungsschlag für Photovoltaikanlagen in Immobilienfonds – Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes veröffentlicht

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King & Spalding und x.project prüfen Einhaltung von ESG-Anforderungen

Aufsichtsrechtliche Betrachtungen zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen durch Investmentfonds

Neue Anlegerkategorie „semi-professionelle Anleger“ nach MiFID II? - Eine Stellungnahme zum Konsultationspapier der EU-Kommission vom 17.02.2020

Anleger müssen bei Immobilienfonds auf Rückgaberegeln achten

King & Spalding vertritt Mangrove Luxco IV S.a.r.l. (Triton) in Insolvenzverfahren vor Düsseldorfer Landgericht

King & Spalding und Noerr erstreiten Etappensieg für Triton

Bye bye, Wild West! — MiCa-Krypto-Regulierung

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Axel Schilder: „Share-Deals haftet der Irrglaube an, sie seien per se böse“

LMG Life Sciences EMEA 2023 ernennt King & Spalding zur Kanzlei des Jahres in Deutschland und EMEA Kanzlei für Parallelimport und ehrt Ulf Grundmann und Elisabeth Kohoutek

Boom To Bust: Investor Risks When a German Portfolio Company Faces Insolvency

Immobilienkapitalmarkt – Umbruch und Neuausrichtung im aktuellen Immobilien- und Fondsmarkt

Dienstbarkeiten für Solarstrom – Stolperfallen bei Finanzierung und Immobilientransaktionen vermeiden

Green Leases als Innovative ESG-Strategien in der Immobilienfondsindustrie

Vermietung von Immobilien: Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Green buildings: prioritising energy efficiency in the UK

Was ist „grüner“ Wasserstoff? Verbindliche Regelung für eine Säule der der EU-Wasserstoffwirtschaft

Die Finanzierung von Infrastruktur-Sondervermögen

ELTIF 2.0 – Neue Chancen und (noch) offene Fragen

Steuerlicher Spezial-Investmentfonds – Risikokonstellationen bei Kurzläufern

Zuwendungen im Fondsvertrieb

Healthcare Private Equity als Anlageklasse

À la pointe du monde digital: L’arbitrage international

Engine Overhaul: The Hague Court of Arbitration (Hague CAA) Updates its Rules

Translating The Plan For English-Language German Courts

Germany Becomes the Latest Country to Adopt Mandatory Human Rights Due Diligence Legislation

Immobilienkapitalmarkt 2016

Immobilienkapitalmarkt 2015

(Teil)Entwarnung für SPV-Finanzierungen – BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz

ELTIF 2 Chancen und Defizite

Krise desImmobilienmarkts: weitereReformen des Investmentrechts dringend erforderlich

Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich

Restrukturierung der Leoni AG via StaRUG-Verfahren

Zukunftsfinanzierung, die Zweite

Schluss mit dem Schriftformmangel!

Januar 31, 2023

Zeitlich befristete Änderung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung


Erneute Lockerung der Insolvenzantragspflicht durch das SanInsKG

Mit dem „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ (kurz: Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG), welches am 9. November 2022 in Kraft getreten ist, erfolgte als Reaktion auf die derzeitigen Entwicklungen und Verhältnisse auf den Energie- und Rohstoffmärkten eine erneute Anpassung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Die Änderungen sollen im Kern gesunden Unternehmen helfen, die aufgrund der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können,  insbesondere indem die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung abgemildert wird.

Das SanInsKG ist durch Umbenennung und Änderung des „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG)“ vom 1. März 2020 aus diesem hervorgegangen. Kern des SanInsKG ist eine zeitlich befristete Änderung des Insolvenzeröffnungsgrundes der Überschuldung gemäß § 19 InsO. Darüber hinaus sieht das SanInsKG eine Verkürzung der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungs-planungen gemäß § 270 a Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG von sechs auf vier Monate vor, wodurch die Umsetzung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nach dem StaRUG erleichtert wird.

Bereits das COVInsAG sah – mehrfach modifizierte und dann aufgehobene – Regelungen zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht vor, die nunmehr Altfälle betreffen und unverändert im SanInsKG fortbestehen. Für die Insolvenzantragsgründe der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit galt bis zum Inkrafttreten des SanInsKG wieder dieselbe Rechtslage wie vor dem Inkrafttreten des COVInsAG am 1. März 2020.

Der in der Praxis relevanteste (zwingende) Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO hat keine Änderungen durch das SanInsKG erfahren. Hier bleibt es daher bei der bisherigen – strikten – Gesetzeslage gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO, dass ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen ist. Auch der Insolvenzantragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO bleibt vom SanInsKG unberührt.

Temporäre Verkürzung der Zeiträume für die Fortführungsprognose auf vier Monate

Hinsichtlich des Insolvenzantragsgrundes der Überschuldung wurde der Zeitraum für die Fortführungsprognose mit dem SanInsKG temporär auf vier Monate abgesenkt. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Mit dem SanInsKG wurde die Frist für die demnach maßgebliche Fortführungsprognose von zwölf Monaten vorübergehend auf vier Monate reduziert. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SanInsKG ist im Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 die kürzere 4-Monatsfrist maßgeblich und dies auch dann, wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung vorlag. Der Eintritt der Überschuldung vor dem 9. November 2022 hindert jedoch dann die Anwendung der kürzeren Frist, wenn bis dahin die Insolvenzantragsfrist, die für diesen Zeitraum galt (sechs Wochen, § 15a Abs. 1 Nr. 2 InsO), abgelaufen war. Das betrifft alle Konstellationen, bei denen bis zum 27. September 2022 die Überschuldung eintrat und die Sechs-Wochen-Frist dann am 8. November 2022 ablief.

Die Verkürzung des maßgeblichen Zeitraums für die Fortführungsprognose erfolgte mit Blick auf die derzeit schwierige finanzielle Situation vieler Unternehmen sowie der für Unternehmen momentan bestehenden Erschwernisse bei einer vorausschauenden Unternehmensplanung. In der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum SanInsKG wird insoweit angeführt, dass sich derartige Fortführungsprognosen „angesichts der derzeitigen Preisvolatilitäten und der auf absehbare Zeit weiterhin bestehenden Unsicherheiten über Art, Ausmaß und Dauer des eingetretenen Krisenzustands oft nur auf unsichere Annahmen stützen [lassen]“ (BT-Drs. 20/4087, S. 7). Die Verkürzung des Zeitraums der Fortführungsprognose mit dem SanInsKG soll verhindern, dass Geschäftsleiter sich zur Vermeidung der daraus resultierenden haftungs- und strafrechtlichen Risiken vorschnell zur Insolvenzantragstellung gezwungen sehen, etwa wenn sie zwar davon ausgingen, dass das von ihnen geführte Unternehmen zumindest in den kommenden vier Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchfinanziert ist, aber nicht darüber hinaus für zwölf Monate.

Der durch das SanInsKG auf 4 Monate verkürzte Prognosezeitraum gilt unabhängig davon, ob die Überschuldung durch die aktuelle Krise auf den Energie- und Rohstoffmärkten verursacht wurde oder auf davon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen ist (anders als bei § 4 COVInsAG bezüglich der COVID-19-Pandemie), d.h. die Gesetzesänderung kommt allen Unternehmen zugute, auch wenn teilweise andere Krisenursachen vorliegen. Die Gefahr, dass davon auch unrentable Unternehmen profitieren und dies zu zeitlichen Verschiebungen von Insolvenzen und einer drohenden Insolvenzwelle beiträgt, relativiert sich jedoch durch die unveränderte Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit.

Indem der Zeitraum für die Fortführungsprognose auf vier Monate verkürzt wird, verlängert sich der Zeitraum, in dem ein Unternehmen drohend zahlungsunfähig (bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit beträgt der Prognosezeitraum 24 Monate, § 18 Abs. 2 S. 2 InsO) sein kann, ohne zugleich überschuldet zu sein, um acht Monate (Differenz der von 12 Monaten auf 4 Monate verkürzten Fortführungsprognose bei der Überschuldung). Dieser geringere Überschneidungsbereich zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und Fortführungsprognose bei der Überschuldung bewirkt, dass eine Sanierung auf der Grundlage des StaRUG, die nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden kann, grundsätzlich einen weiteren zeitlichen Anwendungsbereich hat, d.h. im Grundsatz Instrumente des StaRUG bei planerischen Liquiditätslücken in den Monaten 5 - 24 in Anspruch genommen werden können.

Ende der Geltungsdauer des verkürzten Prognosezeitraums

Hinsichtlich des Auslaufen der Geltungsdauer des mit dem SanInsKG verkürzten Zeitraums für die Fortführungsprognose am 31. Dezember 2023 ergeben sich besondere Fragestellungen und damit verbundene Haftungsgefahren für Geschäftsleiter. Hierzu wird in der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses zum SanInsKG (BT-Drs. 20/4087, S. 8) ausgeführt: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit einbüßen können. Denn wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer feststeht, dass es unmittelbar nach dem Ablauf dieser Geltungsdauer unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff des § 19 InsO überschuldet sein wird, kann dieser Befund auch für die unter § 4 II zu erstellende Fortführungsprognose relevant sein.“

Dies ist offenbar ein Hinweis darauf, dass zwar laut dem Wortlaut des Gesetzes bis einschließlich 31. Dezember 2023 der Prognosezeitraum von vier Monaten relevant sein müsste (d.h. es wären bei Planungen, die vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 aufgestellt werden, die Zeiträume vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 anzusehen), jedoch dort dann schon wieder der Prognosezeitraum von zwölf Monaten maßgeblich ist. Ein Geschäftsleiter kann daher ab dem 1. September 2023 verpflichtet sein, in seine Prognose von vier Monaten auch schon einen – auf Basis des dann wieder geltenden Prognosezeitraum von zwölf Monaten wahrscheinlichen – Insolvenzantrag ab dem 1. Januar 2024 einstellen. Dies gilt insbesondere angesichts der haftungs- und strafrechtlichen Risiken für Geschäftsleiter im Fall einer verspäteten Insolvenzantragstellung. Für die Praxis ist daher davon auszugehen, dass bereits ab dem 1. September 2023 schon wieder der Prognosezeitraum von zwölf Monaten maßgeblich ist. Insoweit ist ein Monitoring von diesbezüglichen Initiativen des Gesetzgebers empfehlenswert – in Betracht kommt eine Verlängerung des Zeitpunktes, in dem die auf vier Monate verkürzte Fortführungsprognose gilt, oder auch eine dauerhaft auf vier Monate verkürzte Fortführungsprognose.

Verlängerte Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung

Mit dem SanInsKG wurde zudem die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach § 15a Abs. 1 S. 2 InsO temporär bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf acht Wochen verlängert, die zuvor bereits durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 von drei auf sechs Wochen verlängert worden war. Damit „soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aktuelle Situation und die mit ihr einhergehenden Planungsunsicherheiten dazu führen können, dass für Sanierungsbemühungen sowie die Vorbereitung einer Sanierung im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens mehr Zeit erforderlich sein kann“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum SanInsKG, BT-Drs. 20/4087, S. 9). Sofern sich diese Begründung auf die Sanierung im präventiven Sanierungsrahmen des StaRUG bezieht, wirft dies jedoch die Frage auf, ob eine Überschuldung erst beseitigt werden muss, weil eine Sanierung im StaRUG-Verfahren nicht eingeleitet werden kann, solange eine Überschuldung der betreffenden Gesellschaft vorliegt.

Die verlängerte Antragsfrist bei Überschuldung kann etwas Erleichterung verschaffen. Die Antragsfristen zur Stellung eines Insolvenzantrags von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nunmehr acht Wochen bei Überschuldung sind jedoch als Höchstfristen ausgestaltet und dürfen nur dann ausgenutzt werden, wenn ein sorgfältiger Geschäftsleiter im Rahmen eines Sanierungsplans bei objektiv nachprüfbarer Abwägung zum Ergebnis kommt, dass das Zuwarten mit der Antragstellung zur Umsetzung des Sanierungsplans im Interesse der Gläubigergesamtheit ist. Wenn ersichtlich ist, dass Sanierungsbemühungen keine Erfolgsaussichten (mehr) haben, ist der Insolvenzantrag umgehend zu stellen.