News & Insights

Möchten Sie weitere Seiten auf Deutsch angezeigt bekommen?

Seiten anzeigen

Deutsch - German

News & Insights

Immobilienkapitalmarkt 2017

Compliance Risiken bei Nutzung von Maschinen und Geräten am U.S.- Arbeitsplatz

Grüne fordern radikale Reform bei Share-Deals

Haftung des Fondsmanagements

Ensuring a Predictable Arbitration Framework - The German Courts' Take on Three Key Provisions of German Arbitration Law

Share-Deals werden schwer gemacht

§ 240 KAGB und kein Ende

Garantiert aufgehoben? Neues BaFin-Merkblatt befeuert die Diskussion um das „Garantieverbot“

Neue Fondstypen und andere gute Nachrichten – Entwurf des Fondsstandortgesetzes veröffentlicht

Neue Investitionsmöglichkeit in Infrastrukturprojekte – Das neue Infrastruktur-Sondervermögen

Brexit – Chancen und Risiken für die europäische Lebensmittelindustrie

Licht und Schatten für Immobilienfonds – Bundestag verabschiedet das Fondsstandortgesetz

AI's wide open: EU outlines pioneering Artificial Intelligence Act

EU Sets Global Standard with First Ever Artificial Intelligence Act

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder, Florian Geuder, Cüneyt Andac und Sten Hornuff beraten Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

Corona und die Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietrecht

Neue Pre-Marketing-Regeln für den Fondsvertrieb kommen

King & Spalding begleitet Hannover Leasing bei Erwerb von Weitblick 1.7 in Augsburg

King & Spalding berät AEW Invest bei 1,3 Mrd. Fondsauflegung und Verkauf eines Wohnimmobilienportfolios an GWH Immobilien Holding

ESG Spezial

Darlehensgewährungen an Immobiliengesellschaften nach dem Fondsstandortgesetz

Henning Aufderhaar, Mario Leissner, Axel Schilder and Sten Hornuff advise Hannover Leasing on its acquisition of the project development "Weitblick 1.7" in Augsburg's Innovation Park

OLG München entscheidet im Richtungsstreit über die Vertretung der InvKG: Die Gesellschaft wird durch ihre Organe gesetzlich vertreten

Neue Anlageverordnung verabschiedet

New Investment Regulation has been passed

Referentenentwurf der neuen Anlageverordnung veröffentlicht

King & Spalding Advises TRIUVA on Sale of Frankfurt Central

King & Spalding Advises on Real Estate Double in Berlin

King & Spalding Advises Orion Capital Managers on Purchase of 12-City, German Commercial Real Estate Portfolio

King & Spalding mit immobilienmanager-Award 2019 ausgezeichnet

Infrastrukturinvestments durch Fonds – Neue Anlagemöglichkeiten durch das Fondsstandortgesetz

Das geschlossene Immobilien-Spezial-Sondervermögen – Eierlegende Wollmilchsau oder regulatorischer Ladenhüter? Eine erste Betrachtung

Immobilienkapitalmarkt 2021

King & Spalding begleitet Verkauf des Europäischen Hof in Baden-Baden an neuen Investor

King & Spalding berät HANNOVER LEASING beim Erwerb der zukunftsweisenden Projektentwicklung „Weitblick 1.7“ im Innovationspark Augsburg

Auswirkungen der OffenlegungsVO auf Bestandsfonds

Pre-Marketing nach dem Fondsstandortgesetz – Mögliche Ausnahmen

Legal 500 Deutschland 2022 Ranks King & Spalding Among Germany’s Leading Law Firms

Blockchain-Technologie für die Fondsbranche – Die neuen Kryptofondsanteile

Die geplante Änderung der ELTIF-Verordnung: Neue Chancen für Infrastrukturinvestitionen

The Pechstein Saga Continues: The German Federal Constitutional Court Grants Another Round on the Rink

Axel Schilder wird Office Managing Partner bei King & Spalding

Wallaby Medical kauft mit Ypog für 500 Millionen Euro Phenox

King & Spalding verstärkt Steuerteam mit erfahrenem Counsel Martin Wolff

K&S berät Circular Resources SARL bei dem Finanzierungspaket für den Ankauf von DSD - Duales System Holding GmbH & Co. KG (DSD)

Parallelimport von Arzneimitteln - King & Spalding vertritt Novartis vor dem EuGH

King & Spalding verstärkt sich mit fünfköpfigem Frankfurter Corporate-Team unter Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Immobilienspezialist Moritz Heidbuechel wechselt zu King & Spalding

Novartis setzt sich mit King & Spalding in Vorlageverfahren vor dem EuGH zum Umverpacken von Arzneimitteln durch

ESG Regulierung: Immobilien - Es klemmt

ESG Regulierung: Angst vor Klagerisiken

ICLG International Arbitration Laws and Regulations 2022: Germany Chapter

Les clauses d’arbitrage contraires au droit de la concurrence

Pre-Marketing bei Spezial-AIF

King & Spalding stärkt Private Equity mit Ex-Partner von Milbank, Dr. Peter Memminger

Zeitlich befristete Änderung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Moritz Heidbuechel als Top Anwalt für Immobilienrecht aus

WirtschaftsWoche zeichnet King & Spalding als Top Kanzlei und Jan K. Schaefer als Top Anwalt für Konfliktlösung aus

K&S Frankfurt erweitert die Praxisgruppe Corporate, Finance & Investments um ein fünfköpfiges Corporate- und Private-Equity-Team unter der Leitung von Partner Dr. Peter Memminger

Befreiungsschlag für Photovoltaikanlagen in Immobilienfonds – Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes veröffentlicht

Die fetten Jahre sind vorbei - Dr. Axel Schilder kommentiert aktuelle Lage am Transaktionsmarkt

Juracon im Kap Europa - Dr. Axel Schilder spricht auf Panel zu Diversity & Lawyer-Well-Being

King & Spalding und x.project prüfen Einhaltung von ESG-Anforderungen

Aufsichtsrechtliche Betrachtungen zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen durch Investmentfonds

Neue Anlegerkategorie „semi-professionelle Anleger“ nach MiFID II? - Eine Stellungnahme zum Konsultationspapier der EU-Kommission vom 17.02.2020

Anleger müssen bei Immobilienfonds auf Rückgaberegeln achten

King & Spalding vertritt Mangrove Luxco IV S.a.r.l. (Triton) in Insolvenzverfahren vor Düsseldorfer Landgericht

King & Spalding und Noerr erstreiten Etappensieg für Triton

Bye bye, Wild West! — MiCa-Krypto-Regulierung

Keine Macht den Maschinen oder: Das Gesetz über künstliche Intelligenz

Axel Schilder: „Share-Deals haftet der Irrglaube an, sie seien per se böse“

LMG Life Sciences EMEA 2023 ernennt King & Spalding zur Kanzlei des Jahres in Deutschland und EMEA Kanzlei für Parallelimport und ehrt Ulf Grundmann und Elisabeth Kohoutek

Boom To Bust: Investor Risks When a German Portfolio Company Faces Insolvency

Immobilienkapitalmarkt – Umbruch und Neuausrichtung im aktuellen Immobilien- und Fondsmarkt

Dienstbarkeiten für Solarstrom – Stolperfallen bei Finanzierung und Immobilientransaktionen vermeiden

Green Leases als Innovative ESG-Strategien in der Immobilienfondsindustrie

Vermietung von Immobilien: Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Green buildings: prioritising energy efficiency in the UK

Was ist „grüner“ Wasserstoff? Verbindliche Regelung für eine Säule der der EU-Wasserstoffwirtschaft

Die Finanzierung von Infrastruktur-Sondervermögen

ELTIF 2.0 – Neue Chancen und (noch) offene Fragen

Steuerlicher Spezial-Investmentfonds – Risikokonstellationen bei Kurzläufern

Zuwendungen im Fondsvertrieb

Healthcare Private Equity als Anlageklasse

À la pointe du monde digital: L’arbitrage international

Engine Overhaul: The Hague Court of Arbitration (Hague CAA) Updates its Rules

Translating The Plan For English-Language German Courts

Germany Becomes the Latest Country to Adopt Mandatory Human Rights Due Diligence Legislation

Immobilienkapitalmarkt 2016

Immobilienkapitalmarkt 2015

(Teil)Entwarnung für SPV-Finanzierungen – BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz

ELTIF 2 Chancen und Defizite

Krise desImmobilienmarkts: weitereReformen des Investmentrechts dringend erforderlich

Solarenergie und Immobilienfonds – Jetzt aber wirklich

Restrukturierung der Leoni AG via StaRUG-Verfahren

Zukunftsfinanzierung, die Zweite

Schluss mit dem Schriftformmangel!

April 6, 2023

Befreiungsschlag für Photovoltaikanlagen in Immobilienfonds – Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes veröffentlicht


Anfang April 2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz-Entwurf, „ZuFinG-E“) bekannt, dessen Vorbereitung aufgrund entsprechender Hinweise aus dem Bundesministerium der Finanzen bereits seit einiger Zeit angekündigt war und über dessen Inhalt in den letzten Wochen heftig spekuliert wurde. Auch wenn der vorliegende Zwischenstand eines Referentenentwurfs noch nicht offiziell veröffentlicht ist und sich bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch (zahlreiche) Änderungen ergeben können, enthält er einige sehr erfreuliche Ansätze, die es Immobilienfonds ermöglichen sollen, Teil der Energiewende zu werden.

Durch eine Ergänzung der erwerbbaren Vermögensgegenstände in § 231 Abs. 1 KAGB soll es Immobilien-Sondervermögen nunmehr ermöglicht werden, auch unbebaute Grundstücke, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Anlagen) bestimmt und geeignet sind, zu erwerben. Damit wären sog. Freiflächenanlagen als erwerbbare Vermögensgegenstände erfasst. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird klargestellt, dass für die Erwerbbarkeit von Freiflächenanlagen kein unmittelbarer baulicher Zusammenhang zu einem Gebäude erforderlich ist. Die Anlagegrenze für Freiflächenanlagen soll dabei auf 15% des Brutto-Wertes des Immobilien-Sondervermögens beschränkt sein, damit ein Immobilienfonds den Erwerb und den Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen nicht zu seinem Hauptzweck machen kann und der Immobilienfonds nicht seinen vermögensverwaltenden Charakter gefährdet (ansonsten droht die Gefahr der Qualifikation als operativ tätiges Unternehmen). Nach dem Gesetzesentwurf wäre zwar grundsätzlich eine Abbedingung dieser Anlagegrenze für Spezial-AIF nach § 284 KAGB und damit die Auflage eines Spezial-Immobilien-Sondervermögens möglich, welches nur in Grundstücke mit Erneuerbare-Energien-Anlage investiert. Allerdings wäre dabei aber zu beachten, dass dann der Erwerb und Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen zum Hauptzweck des Immobilienfonds gemacht werden würde, was nach der Begründung zum Gesetzesentwurf nicht zulässig sein soll. Ein Fonds, der eine entsprechende Bezeichnung als Immobilienfonds führt, soll auch ganz überwiegend in Immobilien investiert sein. Hier bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Wünschenswert wäre gewiss weitestgehende Flexibilität im Bereich der Spezialfonds.

Bemerkenswert sind auch die Ausführungen in der Gesetzesentwurfsbegründung zu Aufdachanlagen und sonstigen Anlagen, die in einem gewissen baulichen Zusammenhang mit einem Gebäude stehen. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz sind der Auffassung, dass „die Errichtung und der Betrieb von Aufdachanlagen (…) auch bisher schon zulässig“ gewesen seien. Auch wenn diese Aussage in dieser Pauschalität sicherlich etwas zu undifferenziert ist, ist auch insoweit der Vorstoß im ZuFinG-E sehr zu begrüßen, denn durch die Einfügung eines Zusatzes in § 231 Abs. 3 KAGB soll ausdrücklich geregelt werden, dass neben dem Erwerb von Bewirtschaftungsgegenständen nun auch Gegenstände erworben werden dürfen, die der Erzeugung erneuerbarer Energien dienen oder für Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder erforderlich sind. Durch die gewählte Systematik werden die genannten Anlagen nicht dem Kreis der Bewirtschaftungsgegenstände zugeordnet, sondern stehen als eigenständige Kategorie daneben. Dadurch sollen zukünftig Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme vermieden werden, die sich in der Praxis häufig gestellt haben (z.B. wenn die Aufdachanlage mehr Strom produziert, als die Nutzer der Immobilie benötigen oder wenn die Gebäudenutzer nicht abnahmewillig sind).

In der Praxis werden Erneuerbare-Energien-Anlagen häufig nicht vom Fonds selbst gehalten und erst recht nicht von ihm selbst betrieben, da bisher nicht vollkommen klar ist, ob es sich hierbei um eine vermögensverwaltende Tätigkeit handelt bzw. ab wann die Grenze zur operativen Tätigkeit überschritten wird. Um diese Unklarheiten zu beseitigen und den Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu fördern, enthält das ZuFinG-E einen weiteren sehr erfreulichen und konsequenten Änderungsvorschlag. In einem neu einzufügenden § 231 Abs. 6 KAGB soll geregelt werden, dass der Betrieb sowohl von Freiflächenanlagen als auch von Aufdachanlagen eine zulässige Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft für den Immobilienfonds darstellt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird dabei ausdrücklich klargestellt, dass dies auch den Verkauf des erzeugten Stroms einschließt.

Durch Aufnahme in die entsprechenden Kataloge der § 260b und § 284 KAGB soll der direkte Erwerb von Erneuerbare-Energien-Anlagen auch für offene Infrastrukturfonds und für offene Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen (für beide ist bisher nur der indirekte Erwerb über eine Infrastruktur-Projektgesellschaft zulässig) möglich sein.

Durch die Aufnahme von Grundstücken für den Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Katalog der für ein Immobilien-Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände gemäß § 231 Abs. 1 KAGB (als neue Nr. 3a in Satz 1) werden diese auch von dem Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 14 c) aa) Anlageverordnung erfasst; d.h. die betreffenden Spezial-Immobilien-Sondervermögen bleiben weiter immobilienquotenfähig.

Eine Erweiterung der für andere Rechtsformen von Immobilienfonds erwerbbaren Vermögengegenstände ist im ZuFinG-E nicht vorgesehen und wäre auch nicht nötig, weil geschlossene Publikums-AIF bereits nach geltender Rechtslage in Erneuerbare-Energien-Anlagen investieren dürfen und andere offene und geschlossene Spezial-AIF (insb. die Investmentkommanditgesellschaft und das geschlossene Sondervermögen) keinem einschränkenden Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände unterliegen (§§ 282 Abs. 2, 285 Abs. 1 KAGB). Allerdings sollte die vorgeschlagene Regelung im Entwurf des neu einzufügenden § 231 Abs. 6 KAGB, wonach der Betrieb Erneuerbarer-Energien-Anlagen zulässig ist (und keine unzulässige operative Tätigkeit darstellt), ausdrücklich auf alle Investmentvermögen ausgedehnt werden, da die Problematik des Verbots eines Betriebs von Erneuerbaren-Energien-Anlagen durch Investmentvermögen aus der Legaldefinition des Begriffs des Investmentvermögens gemäß § 1 Abs. 1 KAGB herrührt.

Ob das ZuFinG-E in dieser Form verabschiedet werden wird, bleibt natürlich abzuwarten. Man wünscht sich sehr, dass den Gesetzgeber im weiteren Verfahren der Mut nicht verlässt.

Wir halten Sie gerne über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden. Bei zwischenzeitlichen Fragen steht Ihnen King & Spalding jederzeit zur Verfügung.